BGH, Beschluß vom 18.01.2007 - Aktenzeichen III ZR 102/06
DRsp Nr. 2007/2317
Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen ein Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht
Gründe:
Ob aufgrund der Gegenvorstellung davon auszugehen ist, dass der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt der mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung die Erfolgsaussicht. Das Prozesskostenhilfegesuch zeigt eine in Bezug auf den Gegenstand der Teilklage erhebliche Gehörsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zulassung der Revision führen würde, nicht auf.
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 131/04
Vorinstanz: LG Offenburg, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 102/01
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