Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.08.2007

II ZR 255/06

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 17.08.2007 - Aktenzeichen II ZR 255/06

DRsp Nr. 2007/16310

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Senat sieht die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung an, da gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt in der Sache keine andere als die im Beschluss vom 9. Juli 2007 getroffene Entscheidung, so dass die Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muss. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses des Senates bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 34/06
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 88/04