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BGH - Entscheidung vom 27.09.2007

IX ZB 302/04

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233

Fundstellen:
BRAK-Mitt 2008, 16

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 302/04

DRsp Nr. 2007/21503

Zurechnung einer Fristversäumnis bei Anwaltsverschulden

1. Sind die Ursachen eines Büroversehens und die Verantwortlichkeit des Anwalts hierfür nicht aufklärbar, so geht dies zu Lasten der Partei, die fehlendes Anwaltsverschulden geltend macht (BGH - II ZB 9/82 - 04.10.1982; BGH - VIII ZR 343/81 - 21.02.1983).2. Werden Auszubildende mit der Besorgung der ausgehenden fristgebundenen Post betraut, so ist in einem Wiedereinsetzungsantrag darzulegen, dass sie hinreichend verlässlich waren. Dazu ist ihr Werdegang und insbesondere die Dauer der Zugehörigkeit zur Kanzlei und ihre bisherige Arbeitsweise darzulegen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den durch die eidesstattlichen Versicherungen belegten Prozessstoff in tatrichterlich vertretbarer Weise einzelfallbezogen gewürdigt und hierbei eine hinreichende Glaubhaftmachung, ob die Berufungsbegründungsfrist am 3. September 2004 rechtzeitig in den Postlauf gegeben wurde, mit vertretbarer Begründung verneint.

Zudem lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zur Wiedereinsetzung ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verlässlich ausschließen. Unaufklärbarkeit der Ursachen eines Büroversehens und der Verantwortlichkeit des Anwalts hierfür geht zu Lasten der Partei, die fehlendes Anwaltsverschulden geltend macht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - II ZB 9/82, VersR 1982, 1167; Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81, VersR 1983, 401). Aus der vorgelegten Versicherung des Prozessbevollmächtigten sowie den übrigen vorgelegten Erklärungen ergibt sich nicht, ob die Auszubildende, die mit der Besorgung der ausgehenden fristgebundenen Post betraut wurde, hinreichend verlässlich war. Zu ihrem Werdegang wurde nichts gesagt, insbesondere über die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Kanzlei und ihre bisherige Arbeitsweise schweigen sich die Erklärungen aus. Die Übertragung von Aufgaben der hier in Rede stehenden Art an Lehrlinge ist zwar möglich, aber nur dann, wenn deren Zuverlässigkeit feststeht (BGH, Beschl. v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 4; Beschl. v. 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93, NJW-RR 1994, 510).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 ZPO ).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 61/04
Vorinstanz: AG Soltau, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 309/04
Fundstellen
BRAK-Mitt 2008, 16