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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

IX ZB 60/04

Normen:
ZPO § 574 Abs. 3 S. 2
InsO § 22 Abs. 3 S. 3 § 98 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 60/04

DRsp Nr. 2007/19508

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren durch den Einzelrichter; Erledigung einer Haftanordnung durch Aufhebung

Hat in einem Insolvenzverfahren der Einzelrichter des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist dies wirkungslos, weil § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist. Das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters führt jedenfalls in Fällen, in denen die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 3 S. 2 ; InsO § 22 Abs. 3 S. 3 § 98 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die nach §§ 6 , 7 , 98 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 3 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO .

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt das eingelegte Rechtsmittel nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Zulassungsentscheidung des Einzelrichters ist wirkungslos, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784 , 785; Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606 ; Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492 ).

2. Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 23. August 2005 die Haftanordnung aufgehoben, so dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch insoweit nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456 ). Im Übrigen lassen die einzelfallbezogenen Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haftanordnung eine Zulassungsbedürftigkeit nicht erkennen. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO weist die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 391/03
Vorinstanz: AG Worms, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 9/03