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BGH - Entscheidung vom 26.03.2007

NotZ 44/06

Normen:
BNotO § 111

BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen NotZ 44/06

DRsp Nr. 2007/8270

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages in Verfahren vor dem Notarsenat

1. Im Verfahren nach § 111 BNotO ist nach Erledigung des Verpflichtungsantrags etwa durch anderweitige Stellenbesetzung ein Festsetzungsantrag auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird.2. Im Verfahren vor den Notarsenaten kommt eine Überbürdung von Kosten auf die Notarkammer nicht in Betracht, weil die Notarkammer vor Besetzung einer Stelle zwar angehört wird, nicht aber am Verfahren beteiligt ist.

Normenkette:

BNotO § 111 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist hauptberuflicher Notar mit Amtssitz in W. /Thüringen. Er hatte sich auf eine im November 2001 ausgeschriebene Notarstelle in E. /Nordrhein-Westfalen beworben. Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 hatte die Antragsgegnerin ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit einer Mitbewerberin zu besetzen. In dem vom Antragsteller hiergegen angestrengten gerichtlichen Verfahren hat der Bundesgerichtshof als Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 22. März 2004 ( NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859 ) den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2003 aufgehoben. Im fortgesetzten Auswahlverfahren setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 25. Oktober 2005 davon in Kenntnis, dass sie wiederum die Absicht habe, die ausgeschriebene Notarstelle der Mitbewerberin zu übertragen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nachdem während des laufenden gerichtlichen Verfahrens die Mitbewerberin ihre Bewerbung um die Notarstelle in E. zurückgezogen hatte, eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 4. Mai 2006, dass sie die Notarstelle dem Antragsteller übertragen wolle. Der Antragsteller hat jedoch nach einer ihm zugestandenen Bedenkzeit auf die Übertragung der Notarstelle verzichtet.

Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt auf das Begehren, festzustellen, dass die Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2005 rechtswidrig gewesen sei und dass er, der Antragsteller Anspruch auf Übertragung der Notarstelle in E. gehabt habe. Zwar habe sich der angegriffene Besetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2005 erledigt. Er habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Die Begründung, warum er die Notarstelle nicht habe erhalten sollen, sei herabwürdigend und das Verfahren - insbesondere was die Durchführung und Verwertung der Vorstellungsgespräche vom 4. Dezember 2001 und vom 12. Dezember 2002 angehe - diskriminierend gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich vollständig über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dem Beschluss vom 22. März 2004 hinweggesetzt.

Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat den Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den zuletzt gestellten Feststellungsantrag des Antragstellers mit Recht als unzulässig angesehen.

1. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Verfahren nach § 111 BNotO nach Erledigung des Verpflichtungsantrags - etwa durch anderweitige Stellenbesetzung - ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage, nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird; andernfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 sowie BGHZ 160, 190 , 195, jeweils m.w.N.).

2. Das Oberlandesgericht hat mit umfassender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt und die er sich zu eigen macht, ausgeführt, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind und dass der vorliegende Fall sich mit denjenigen, in denen von der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 ; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784 und vom 2. Dezember 2002 aaO), nicht vergleichen lässt. Die Beschwerde des Antragstellers vermag hiergegen Stichhaltiges nicht vorzubringen.

Auch soweit die Beschwerde ein Interesse des Antragstellers an "Genugtuung und Rehabilitation" anführt - weil die Beurteilungen der beiden Vorstellungsgespräche ihn massiv in seiner Ehre verletzten und ihm elementare, für die Tätigkeit als Notar unabdingbare, Eigenschaften absprächen, jedoch in krassem Widerspruch zu dem tatsächlichen Ablauf der Gespräche und zu allem, was sich aus den dienstlichen Beurteilungen und dem beruflichen Werdegang des Antragstellers ergebe, stünden -, kann dies nicht ein Rechtschutzinteresse an einem Fortsetzungsfeststellungsverfahren begründen. Der Verweis der Beschwerde auf durch das Zivilrecht eröffnete Unterlassungsansprüche zum Ehrenschutz führt insoweit schon deshalb nicht weiter, weil ehrenkränkende Äußerungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, ebenso wie in einem gerichtlichen Verfahren oder zur konkreten Vorbereitung eines solchen, in aller Regel - abgesehen von Diffamierungen ohne sachlichen Bezug, bloßer Schmähkritik oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen, worum es hier nicht geht - nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 f; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 823 Rn. 104 m.w.N.). Die Gründe, die in solchen Fällen einer Ehrenschutzklage vor einem anderen Gericht entgegenstehen, sprechen auch dagegen, nach Erledigung des Streits um die Zuweisung einer Notarstelle einzelne Äußerungen der Beteiligten in dem betreffenden Verfahren weiterhin unter ehrenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.

3. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer durch den Antragsteller entfällt. Die Notarkammer ist nicht Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens nach § 111BNotO. Zwar ist die Notarkammer vor der Bestellung der Notare durch die Justizverwaltung anzuhören (§ 12 Satz 1 BNotO ). Die Notarkammer bzw. ihr Präsident sind dadurch jedoch nicht zu Beteiligten eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens um die Bestellung gemacht worden. Beteiligter im gerichtlichen Verfahren ist neben dem jeweiligen Antragsteller und der betroffenen Justizverwaltung nur derjenige, der in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann. Dies mag im Einzelfall auch die Notarkammer sein. Es kann ihr dann auch die Antragsbefugnis nach § 111 BNotO zustehen (vgl. Custodis, in: Eylmann/Vaasen BNotO 2. Aufl. § 111 Rn. 103). Darum geht es hier jedoch nicht.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA (Not) 42/05