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BGH - Entscheidung vom 30.10.2007

AnwZ (B) 59/07

Normen:
BRAO § 42 Abs. 1
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 30.10.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 59/07

DRsp Nr. 2008/81

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Anwaltsgerichtshof

Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gegeben, da es sich nicht um einen der in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fälle handelt.

Normenkette:

BRAO § 42 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antragsteller, der seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt, hat beim Anwaltsgerichtshof beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu bewilligen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen findet die sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen statt. Dazu gehört die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 223 Abs. 3 BRAO liegen nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO ) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar (vgl. Senat, Beschl. v. 31. März 2006 - AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006 [Leitsatz]). Der Senat hat bereits entschieden, dass dies - die Prozesskostenhilfe betreffend in Ausnahme von § 127 Abs. 2 ZPO - auch für Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe gilt (BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997 - AnwZ(B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253).

Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 36/06, AGH 4/07