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BGH - Entscheidung vom 12.12.2007

AnwZ (B) 41/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 41/07

DRsp Nr. 2008/4749

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Hat der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens entschieden, so ist die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur dann zulässig, wenn der Antragsteller seinen Sachantrag aufrecht erhalten hat.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20. November 2006 den Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 widerrufen, nachdem die Antragstellerin die Begleichung einer titulierten Forderung in Höhe von 7.000 EUR nachgewiesen hatte. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO der Antragstellerin die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festsetzung des Geschäftswerts gegeben (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 71/00; vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, BGHR BRAO § 42 Abs. 1 Hauptsache - Erledigung 1 und vom 6. Juni 2005 - AnwZ (B) 94/04).

Zwar ist hiervon eine Ausnahme in Fällen zu machen, in denen der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten entschieden hat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 BRAO zurückgewiesen worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m. Nachw.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr hat die Antragstellerin im Termin vor dem Anwaltsgerichthof erklärt, dass sie im Fall eines Widerrufs des Widerrufsbescheides durch die Antragsgegnerin ihrerseits den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknehmen werde.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 95/06