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BGH - Entscheidung vom 01.02.2007

IX ZB 178/06

Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 178/06

DRsp Nr. 2007/4731

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Gegen eine prozesskostenhilfeversagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gem. § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom 1. September 2006 ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 , 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659 ). Solche hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 53/06
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 157/06