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BGH - Entscheidung vom 10.09.2007

I ZB 65/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 10.09.2007 - Aktenzeichen I ZB 65/07

DRsp Nr. 2007/16309

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 577 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO ) anfechtbar.

Vorinstanz: LG Dessau, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 218/07
Vorinstanz: AG Zerbst, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 181/07