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BGH - Entscheidung vom 26.09.2007

IV ZB 39/06

Normen:
ZPO § 172 Abs. 1 § 84

BGH, Beschluß vom 26.09.2007 - Aktenzeichen IV ZB 39/06

DRsp Nr. 2007/19501

Zeitpunkt der Zustellung bei Zustellung an mehrere Prozessbevollmächtigte

Wird eine Prozesspartei von mehreren Prozessbevollmächtigten vertreten, so hat die Zustellung von Entscheidungen an jeden einzelnen von ihnen zu erfolgen. Für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist die zeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten ausschlaggebend.

Normenkette:

ZPO § 172 Abs. 1 § 84 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 240.307,18 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung verworfen, das Rechtsmittel sei entgegen § 517 ZPO nicht fristgemäß eingelegt worden. Den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat es zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der seinem seit Beginn des Rechtsstreits für ihn tätigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt R., am 6. November 2006, den im Berufungsrechtszug zusätzlich bevollmächtigten Rechtsanwälten, denen er den Streit verkündet hat, aber schon am 18. Oktober 2006 zugestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Dezember 2006 beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde. Am selben Tag ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz mit der Mitteilung ein, der Beklagte werde nunmehr (wieder) ausschließlich von Rechtsanwalt R. vertreten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), aber nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzulässig (§ 577 Abs. 1 ZPO ).

1. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerdeschrift ging erst am 4. Dezember 2006 und damit nach Ablauf der Monatsfrist, gerechnet vom Datum der ersten Zustellung an die Bevollmächtigten (18. Oktober 2006), beim Bundesgerichtshof ein.

2. Diese erste, am 18. Oktober 2006 bewirkte Zustellung ist im vorliegenden Fall für den Fristenlauf maßgebend.

a) Gemäß § 172 Abs. 1 ZPO haben Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Mehrere Prozessbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist danach die zeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten - im Streitfall jene vom 18. Oktober 2006 - ausschlaggebend (BGHZ 112, 345 , 347; BGH, Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ 2004, 865 unter 1 a; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 172 Rdn. 4 a.E.; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 172 Rdn. 9).

b) Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses war die Bestellung der Streitverkündeten auch noch nicht wirksam widerrufen. Für den Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten gilt § 87 ZPO sinngemäß. Die bei einem Anwaltsprozess insoweit erforderliche eindeutige Anzeige des Erlöschens einer Prozessvollmacht, verbunden mit der Mitteilung, ein weiterer, bereits bestellter Prozessbevollmächtigter werde nunmehr die Interessen der Partei im anhängigen Rechtsstreit ausschließlich wahrnehmen, ist im vorliegenden Fall erst in dem am 4. Dezember 2006 und damit nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Beklagten zu sehen (zu diesen Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 unter II 1; vom 8. März 2004 aaO. unter 1 b).

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 5/06
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 202/00