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BGH - Entscheidung vom 06.12.2007

II ZB 36/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen II ZB 36/07

DRsp Nr. 2008/3121

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 577 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes zulässig ist noch in dem Beschluss zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Der Beklagte verkennt beharrlich, dass bei einem hier gegebenen Gegenstandswert von unter 600,00 EUR die Zulässigkeit der Berufung davon abhängt, dass sie vom Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 ZPO ). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO ).

Beschwerdewert: 120,00 EUR

Vorinstanz: LG Mainz, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 38/07
Vorinstanz: AG Bingen, vom 03.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 197/07