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BGH - Entscheidung vom 21.06.2007

IX ZB 300/05

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 4 § 78b

BGH, Beschluß vom 21.06.2007 - Aktenzeichen IX ZB 300/05

DRsp Nr. 2007/14166

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts

Ein Notanwalt ist einer Partei nur dann zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Insoweit hat sie substantiiert darzulegen und ggfls. nachzuweisen, welche Bemühungen sie unternommen hat.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 4 § 78b ;

Gründe:

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98, n.V.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 ). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 204/05
Vorinstanz: AG Waiblingen, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 2107/03