BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 3 StR 244/07
Verschlechterungsverbot und Nachholen einer vergessenen Einzelstrafe
Das Verschlechterungsverbot steht dem Nachholen einer vergessenen Einzelstrafe nicht entgegen.
Gründe:
Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat das Landgericht keine Einzelstrafe ausgesprochen. Ihre Festsetzung, der das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO ) nicht entgegen steht, muss nachgeholt werden. Ein Fall, in dem das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise die Festsetzung selbst vornehmen kann, liegt nicht vor. Der Rechtsfehler führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.