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BGH - Entscheidung vom 29.08.2007

1 StR 387/07

Normen:
StPO § 250 § 251 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 1 StR 387/07

DRsp Nr. 2007/16891

Verlesung einer Beschuldigtenvernehmung mit Zustimmung des Angeklagten

Der Senat lässt offen, ob angesichts des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Einverständnisses mit der Verlesung des nichtrichterlichen Protokolls der früheren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dessen Verlesung ausnahmsweise zulässig ist.

Normenkette:

StPO § 250 § 251 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge:

Die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen §§ 251 Abs. 1 Nr. 1 , 254 StPO . Der Tatrichter ist in den Urteilsgründen mit keinem Wort auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten vom 14. November 2006 eingegangen, sondern hat seine Überzeugungsbildung ausweislich der Urteilsgründe auf andere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweismittel gestützt. Der Senat schließt daher aus, dass der Inhalt der Vernehmungsniederschrift Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts hatte.

Daher kann es dahingestellt bleiben, ob angesichts des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Einverständnisses mit der Verlesung des nichtrichterlichen Protokolls der früheren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dessen Verlesung ausnahmsweise zulässig wäre (zustimmend Bohlander, NStZ 1998, 396 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. April 2001 - 5 StR 12/01) oder ob die Grundsätze zur Verwirkung von Verfahrensrügen bei widersprüchlichem Prozessverhalten in Betracht zu ziehen sind.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 23.04.2007