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BGH - Entscheidung vom 21.02.2007

2 StR 5/07

Normen:
StGB § 52 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 2 StR 5/07

DRsp Nr. 2007/5434

Verhältnis sexuelle Nötigung - Bedrohung

War die Bedrohung Teil der Nötigungshandlung, so tritt sie hinter § 177 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 StGB zurück.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Konkurrenzverhältnis bei der ersten Tat vom Landgericht nicht zutreffend beurteilt worden ist. Die Bedrohung der Geschädigten war in diesem Fall Teil der Nötigungshandlung; sie tritt daher hinter § 177 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 StGB zurück. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Dass sich die fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, kann ausgeschlossen werden. Auch die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Prüfung stand.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 25.08.2006