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BGH - Entscheidung vom 12.09.2007

1 StR 379/07

Normen:
StGB § 73 § 73a § 73d

BGH, Beschluß vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 1 StR 379/07

DRsp Nr. 2007/18195

Verfall bei unklarem Verbleib der Verkaufserlöse für BtM

Ist unklar, ob die Erlöse für den Verkauf von BtM beim Angeklagten noch vorhanden sind, kommt allein die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Betracht.

Normenkette:

StGB § 73 § 73a § 73d ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfallsanordnung kann nicht auf § 73d StGB gestützt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten und die dabei erzielten Erlöse angeordnet. Sie wollte jedenfalls einen Teil der vom Angeklagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten erlösten Geldbeträge abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass der für verfallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73 , 73a StGB in Betracht. Deshalb ist Wertersatzverfall in der vom Landgericht nach Maßgabe des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB angenommenen Höhe anzuordnen. Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen erklärten Betrages keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 1 StR 88/01).

Vorinstanz: LG München I, vom 21.03.2007