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BGH - Entscheidung vom 12.09.2007

5 StR 307/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 5 StR 307/07

DRsp Nr. 2007/17346

Unzulässigkeit einer bedingten Revisionsrücknahme

Eine Bedingung macht die Revisionsrücknahme unzulässig.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Bedingung, die eine Rücknahme der Revision unzulässig machen könnte, ist dem Schreiben des Angeklagten vom 2. April 2007 nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wäre allenfalls als ein Motivirrtum zu werten, der jedoch ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 341 ; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.12.2006