Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

4 StR 275/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 4 StR 275/07

DRsp Nr. 2007/14200

Unnötigkeit moralisierender Erwägungen

Moralisierende und sachferne Erwägungen haben im Urteil zu unterbleiben.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen insbesondere auf UA 57, 59 bemerkt der Senat, dass moralisierende und sachferne Erwägungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie können den Bestand des Urteils gefährden, weil sie die Annahme nahe legen können, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung der Strafen auch von solchen sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 106 a m.w.N.).

Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Beide Beschwerdeführer tragen die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren aufzuerlegen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 09.01.2007