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BGH - Entscheidung vom 27.11.2007

4 StR 525/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 4 StR 525/07

DRsp Nr. 2007/23577

Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440 ) in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt hat, dass er das Urteil annimmt und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449 , 2451; NStZ-RR 2002, 114 ; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

Vorinstanz: LG Essen, vom 20.06.2007