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BGH - Entscheidung vom 24.04.2007

IV ZR 259/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.04.2007 - Aktenzeichen IV ZR 259/06

DRsp Nr. 2007/8966

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch zu bescheiden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475 ). Der Senat hat sämtliche Gehörsrügen, die in der Anhörungsrüge lediglich wiederholt werden, bereits bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde überprüft und insgesamt für nicht durchgreifend erachtet. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 142/05).

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 154/05
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 999/04