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BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

IX ZB 248/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 248/06

DRsp Nr. 2008/2900

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden und sich mit jeder dort dargelegten Erwägung einzeln argumentativ auseinanderzusetzen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden und sich mit jeder dort dargelegten Erwägung einzeln argumentativ auseinanderzusetzen (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Oktober 2007 das Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis genommen und überprüft, ob die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist. Er hat die Statthaftigkeit verneint und dem Beschluss eine Begründung beigefügt, die die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte aufzeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor. Für einen rechtlichen Hinweis zu dem Inhalt der beabsichtigten Sachentscheidung bestand kein Anlass. Es lag von vorneherein auf der Hand, dass die Statthaftigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zweifelhaft war, weil in dem angegriffenen Beschluss die Anschlussberufung nicht als unzulässig verworfen worden war. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer zu dieser Frage auch bereits vorgetragen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 101/06
Vorinstanz: AG Siegburg, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 129/05