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BGH - Entscheidung vom 26.02.2007

VII ZB 14/07

Normen:
ZPO § 850

BGH, Beschluß vom 26.02.2007 - Aktenzeichen VII ZB 14/07

DRsp Nr. 2007/5009

Umfang der Pfändung und Überweisung von Renteneinkünften

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nur den pfändbaren Teil von Renteneinkünften, wobei die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO , 450 SGB I zu beachten sind.

Normenkette:

ZPO § 850 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1 , 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Im Hinblick auf seine Eingaben wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass der von ihm beanstandete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohnehin nur einen pfändbaren Teil seiner möglichen (Renten-) Einkünfte erfasst und die Schulderschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO , § 54 SGB I selbstverständlich zu beachten sind. Dem ist auch bereits im Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Rechnung getragen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 336/06
Vorinstanz: AG Kirchheim unter Teck - 2 M 1523/06 - 12.10.2006,