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BGH - Entscheidung vom 27.02.2007

XI ZR 75/06

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 27.02.2007 - Aktenzeichen XI ZR 75/06

DRsp Nr. 2007/6093

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Das Interesse einer Bank, eine verlangte Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemißt sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie nach ihrem Geheimhaltungsinteresse. Aus einem etwaigen Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten, etwa wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, kann ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ; §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Das Interesse der Beklagten, die verlangte Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie nach ihrem etwaigen Geheimhaltungsinteresse (GSZ BGHZ 128, 85 , 89 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049 ; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350). Die Erteilung der Auskunft über den übertragenen Bestand des Wertpapierdepots und des Kontokorrentkontos der Anlegergemeinschaft Ende März 2001 verursacht ersichtlich nur einen geringen Aufwand an Zeit und Kosten. Dass der Beklagten aus einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis ein konkreter Nachteil droht, wenn sie dem Auskunftsurteil Folge leistet, ist nicht substanziell dargelegt und nicht ersichtlich. Aus einem etwaigen Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350). Unter Berücksichtigung dessen und aller Umstände des Falles wird der Wert der Beschwer und des Streitgegenstands auf 500 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 190/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/23 O 444/04 - 6.7.2005,