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BGH - Entscheidung vom 13.12.2007

IX ZR 100/05

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 100/05

DRsp Nr. 2008/89

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Hilfsaufrechnung

Beschäftigt sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich mit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen und wird die Hauptforderung nicht in Frage gestellt, so bemisst sich der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren nach dem Wert der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2007 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten den Gegenstandswert in Höhe der Summe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen festgesetzt (64.085,25 EUR). Mit Schriftsatz vom 23. November 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Gegenvorstellung erhoben. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Wertes um den Betrag der Hauptforderung von 36.471,58 EUR auf 100.556,83 EUR.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten befasst sich ausschließlich mit den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt die von den Vorinstanzen den Klägern zuerkannten Honoraransprüche noch in Frage stellen. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergibt sich dies auch nicht aus dem für den Fall der Zulassung der Revision angekündigten Antrag auf Klageabweisung. Die Klage wäre auch abzuweisen gewesen, wenn - was mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich geltend gemacht worden ist - die erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe der Klageforderung durchgriff.

Die Überlegungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, ob eine vom Senat zugelassene Revision auf die Überprüfung der Hauptforderung hätte erstreckt werden können und welcher Gegenstandswert sich in diesem Fall für das Revisionsverfahren ergeben hätte, sind fiktiv und können den Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beeinflussen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 25/04
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 120/03