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BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

V ZB 166/05

Normen:
RVG § 23 Abs. 1 § 26 Nr. 1 § 27
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen V ZB 166/05

DRsp Nr. 2007/14900

Streitwert in einem Zwangsverwaltungsverfahren

1. Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht begrenzt durch den Wert des Grundstücks.2. Die Streitwertfestsetzung in der Beschwerdeentscheidung eines Landgerichts entfaltet keine Bindungswirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 § 26 Nr. 1 § 27 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2007 wird der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und der Gläubigerin auf 5.553.487,22 EUR festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin entfaltet der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2005, in dem der Wert auf 10.000 EUR festgesetzt worden ist, keine Bindungswirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Sonderregelung des § 27 RVG verdrängt die allgemeinen Bestimmung des § 23 Abs. 1 RVG (vgl. auch §§ 33 Abs. 1 RVG sowie Senatsbeschl. v. 8. März 2007, V ZB 63/06, Rdn. 1, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht begrenzt durch den Wert des Grundstücks. Eine entsprechende Anwendung von § 26 Nr. 1 letzter Halbsatz RVG scheidet schon deshalb aus, weil die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung fortgesetzt werden kann. Auch die übrigen Einwände der Schuldnerin vermögen eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtfertigen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 483/05
Vorinstanz: AG Berlin-Neukölln, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 70 L 498/04