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BGH - Entscheidung vom 30.10.2007

VIII ZR 163/07

Normen:
GKG § 41 Abs. 2

Fundstellen:
NZM 2007, 935
WuM 2008, 50,

BGH, Beschluß vom 30.10.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 163/07

DRsp Nr. 2007/21325

Streitwert bei Räumungsklage wegen Beendigung eines Mietverhältnisses

1. Ist die Miete aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch, so bemisst sich der Streitwert für eine Räumungsklage nach dem maßgeblichen Jahresbeitrag aus dem höchsten Entgelt.2. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Entgelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Abs. 1 verwiesen wird.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Streitwert für den Räumungsanspruch ist auf 19.800,00 EUR festzusetzen.

Im vorliegenden Fall wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Grundstücks verlangt, so dass gemäß § 41 Abs. 2 GKG das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend ist. Auszugehen ist von einer monatlichen Miete in Höhe von 1.650,00 EUR.

Die Parteien haben zwar in dem ab März 2004 geltenden Mietvertrag eine Miete in Höhe von 1.500,00 EUR vereinbart. Diese hat sich aber ab dem 1. März 2005 auf 1.650,00 EUR erhöht (GA I 19/22). Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, weil der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu errechnen ist, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NZM 2005, 944 , unter II 2 b bb).

Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten enthalten sind. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Entgelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Absatz 1 verwiesen wird (Mock/N. Schneider, AnwK RVG , 3. Aufl., Anhang II Rdnr. 26; Meyer, Kommentar zum GKG , 6. Aufl., § 41 Rdnr. 14). Eine dementsprechende pauschale Abgeltung der Nebenkosten ist nach dem Mietvertrag gegeben.

II. Der Wert für den Zahlungsantrag bestimmt sich nach dem Betrag der geltend gemachten rückständigen Mietzinsen in Höhe von 6.589,00 EUR (GA II 368).

Vorinstanz: LG Stade, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 96/06
Vorinstanz: AG Tostedt, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 265/04
Fundstellen
NZM 2007, 935
WuM 2008, 50,