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BGH - Entscheidung vom 17.10.2007

XII ZB 99/07

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3 § 68 Abs. 1 S. 5 § 42

BGH, Beschluß vom 17.10.2007 - Aktenzeichen XII ZB 99/07

DRsp Nr. 2007/21338

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof; Streitwert einer Unterhaltsklage

1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft. Der betreffenden Partei steht allenfalls die Gegenvorstellung offen, die binnen der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist einzulegen ist.2. Gem. § 42 Abs. 1 , 5 GKG bemisst sich der Streitwert im Falle einer Klage auf Zahlung von Unterhalt nach dem zum Zeitpunkt der Klageeinreichung offenen Betrag zuzüglich der Unterhaltsforderung für die ersten 12 Monate nach Klageeinreichung.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3 § 68 Abs. 1 S. 5 § 42 ;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.840,65 EUR [(12 + 6) x 200 DM] festgesetzt, nachdem der Kläger die Rechtsbeschwerde gegen den seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hatte. Mit am 8. Oktober 2007 eingegangenem Schreiben bittet der Kläger um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 831,66 EUR. Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren.

II. Die als Gegenvorstellung zu wertende Begehr des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht dem Kläger in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit sie - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (vgl. BGH Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 = NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG a.F.). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG , 78 Abs. 5 ZPO bedarf der Kläger hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung.

2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu verbleiben.

Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht mit im Juli 2003 eingegangener Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 200 DM (102,26 EUR) auf 0 EUR ab Februar 2003 begehrt. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt, indem es den Unterhalt ab Oktober 2005 auf 69,28 EUR herabsetzte. Im Übrigen wies es die Klage ab, also auch im vollen Umfang für den Zeitraum Februar 2003 bis September 2005. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hatte der Kläger uneingeschränkt Berufung eingelegt und nach deren Verwerfung dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bestimmt sich nach § 42 Abs. 1 , 5 GKG . Da die Klage vor dem Amtsgericht zu keinem Teil des betroffenen Unterhaltszeitraums in vollem Umfang Erfolg hatte und die Berufung wie auch die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt wurden, sind die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung, § 42 Abs. 1 GKG , also die Monate August 2003 bis Juli 2004, zuzüglich der bei Klageeinreichung zurückliegenden Monate, § 42 Abs. 5 GKG , mithin die Monate Februar bis Juli 2003, für die Wertberechnung maßgeblich. Bezüglich dieser Monate hat das Amtsgericht die Abänderungsklage in vollem Umfang abgewiesen und das Oberlandesgericht hat die Berufung dagegen verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bemisst sich daher nach dem vollen Wert der Klage und beläuft sich auf 1.840,65 EUR [(12 + 6) x 200 DM]. Gleiches gilt übrigens auch für das Berufungsverfahren, jedoch hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 26. September 2007 davon abgesehen, von dem Ermessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch zu machen und die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren abzuändern.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 84/07
Vorinstanz: AG Gütersloh, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 695/03