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BGH - Entscheidung vom 09.10.2007

3 StR 411/07

Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 3 StR 411/07

DRsp Nr. 2007/19546

Schreckschussrevolver als Waffe

Ein mit Schreckschussmunition geladener Revolver ist eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB .

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar teilt das Urteil lediglich im Fall 7 ausdrücklich den Ladezustand des verwendeten Revolvers mit. Der Senat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass dieser auch in den Fällen 2 und 3, in welchen es nach den Feststellungen des Landgerichts auch nicht zu einer Verwendung der Eisenstange als Drohmittel gekommen war, wie im Fall 7 mit Schreckschussmunition geladen war, so dass es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte. Der Angeklagte und seine Mittäter hatten den Revolver kurz vor den Taten für die Begehung der Überfälle beschafft, die sie dann in sehr kurzem zeitlichen Abstand ausgeführt haben.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 21.05.2007