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BGH - Entscheidung vom 19.03.2007

II ZR 106/06

Normen:
GmbHG § 32a Abs. 3

Fundstellen:
DStR 2007, 684
ZIP 2007, 1407

BGH, Beschluß vom 19.03.2007 - Aktenzeichen II ZR 106/06

DRsp Nr. 2007/6328

Rückforderung eines kapitalersetzenden Darlehens

Eine im Einzelfall koordinierte Kreditvergabe sowie ein entsprechendes koordiniertes Stehenlassen in der Krise steht einer Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nach § 32a Abs. 3 S. 2 GmbH entgegen (im Anschl. an BGH - II ZR 66/03 - 09.05.2005).

Normenkette:

GmbHG § 32a Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dass eine im Einzelfall koordinierte Kreditvergabe wie ein entsprechendes koordiniertes Stehenlassen in der Krise einer Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG entgegensteht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Mai 2005 ( II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316 , 1318) ausgesprochen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 177.021,20 EUR

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 75/04
Vorinstanz: LG Gera, vom 23.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 388/02
Fundstellen
DStR 2007, 684
ZIP 2007, 1407