BGH, Beschluß vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 2 StR 485/06
Revisionsentscheidung bei Tod des Angeklagten
Gründe:
Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Verfahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO . Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. September 2005 ( 2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des früheren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .