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BGH - Entscheidung vom 18.12.2007

3 StR 522/07

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 3 StR 522/07

DRsp Nr. 2008/3148

Revisionsbegründung durch allgemeine Sachrüge

1. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet, erreichen will.2. Die bloße Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt hierfür regelmäßig nicht.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Meyer-Goßner, StPO , 50. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat die Rechtswidrigkeit nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel ihres Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen.

Die Revision der Nebenklägerin ist daher zu verwerfen."

Dem schließt der Senat sich an.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 16.08.2007