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BGH - Entscheidung vom 12.12.2007

IV ZR 122/06

Normen:
VVG § 6
BGB § 242

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen IV ZR 122/06

DRsp Nr. 2007/23988

Rechtsfolgen der verzögerten Geltendmachung einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherer

Der Versicherer verliert eine ihm günstige, dispositive Rechtsposition (hier: Leistungsverweigerungsrecht wegen Obliegenheitsverletzung) nicht allein dadurch, dass er sich erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf beruft. In der bloßen zeitlichen Verzögerung der Geltendmachung liegt kein Verzicht auf die Rechtsposition.

Normenkette:

VVG § 6 ; BGB § 242 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beklagte habe nach § 242 BGB ihr Leistungsverweigerungsrecht wegen Obliegenheitsverletzung dadurch verloren, dass sie sich erstmals zu Ende des ersten Rechtszuges auf diese - für ihre Regulierungsentscheidung unbedeutende - Obliegenheitsverletzung berufen habe, bedarf die Sache keiner grundsätzlichen Klärung. Denn der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2005 ( IV ZR 89/05 - VersR 2006, 57 unter II 3 b bb (1)) ausgeführt, der Versicherer verliere eine ihm günstige, dispositive Rechtsposition nicht allein dadurch, dass er sich erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf beruft. In der bloßen zeitlichen Verzögerung der Geltendmachung liegt insbesondere kein Verzicht auf die Rechtsposition. Der Senat (aaO.) hat deshalb auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1993, 425 ), auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde stützt, ausdrücklich widersprochen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 60.400,- EUR

Vorinstanz: OLG Bremen, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 4/06
Vorinstanz: LG Bremen - 6 O 1899/04 a - 15.12.2005,