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BGH - Entscheidung vom 17.04.2007

StB 1/06

Normen:
RVG-VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4104, Nr. 4302
StPO § 68b

BGH, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen StB 1/06

DRsp Nr. 2007/9877

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des Zeugenbeistands

1. Die Berechnung der entstandenen Gebühren und Auslagen eines Zeugenbeistands erfolgt gemäß den Vorschriften des Teils 4 des VV-RVG. 2. Im Beschwerdeverfahren kann die Verfahrensgebühr der Nrn. 4104/4105 VV-RVG nicht anfallen, weil es sich nicht um ein vorbereitendes Verfahren handelt; die in Frage kommende Gebühr der Nr. 4302 VV-RVG ist durch die Grundgebühr abgegolten.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1 , Nr. 4104 , Nr. 4302 ; StPO § 68b ;

Gründe:

Die beantragten Kosten für einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand sind grundsätzlich erstattungsfähig. Die Berechnung der entstandenen Gebühren und Auslagen erfolgt gemäß den Vorschriften des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Vorbemerkungen Teil 4, Abs. 1 des VV zum RVG ).

Demnach ist die beantragte Grundgebühr Nr. 4101 VV zum RVG in der beantragten Höhe zuzüglich der Postpauschale und der anteiligen Mehrwertsteuer zu erstatten.

Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden, da im Verfahren über die Beschwerde vom 21.12. 2006 kein Termin stattgefunden hat.

Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4105 VV zum RVG ist ebenfalls nicht entstanden, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nicht um ein vorbereitendes Verfahren handelt.

Allenfalls käme noch eine Verfahrensgebühr für die Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Nr. 4302 VV zum RVG in Betracht, die jedoch durch die nach Nr. 4101 VV zum RVG entstandene Gebühr mit abgegolten ist (siehe Kommentierung Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. Rdn. 1 zu Nr. 4302 VV zum RVG ).