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BGH - Entscheidung vom 13.09.2007

III ZR 150/07

Normen:
BGB § 906 § 839

BGH, Beschluß vom 13.09.2007 - Aktenzeichen III ZR 150/07

DRsp Nr. 2007/17315

Pflichtenverhältnis zwischen privaten Grundstücksnachbarn

Die Rechtsprechung zu den Amtspflichten beim Bau öffentlicher Straßen ist auf das Verhältnis zwischen privaten Grundstücksnachbarn nicht übertragbar.

Normenkette:

BGB § 906 § 839 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2006 - I-9 U 76/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Juni 2007 - III ZR 313/06 - klargestellt, dass sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung zu den Amtspflichten beim Bau öffentlicher Straßen auf das Verhältnis zwischen privaten Grundstücksnachbarn nicht übertragen lässt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 76/06
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 534/04