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BGH - Entscheidung vom 14.02.2007

IV ZR 54/04

Normen:
AHaftpflichtVB (AHB) § 3 § 5

Fundstellen:
BGHReport 2007, 500
BauR 2007, 1078
MDR 2007, 776
NJW 2007, 2262
NZBau 2007, 377
VersR 2007, 1119
ZfBR 2007, 456
ZfIR 2007, 468

BGH, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen IV ZR 54/04

DRsp Nr. 2007/6312

Pflichten des Architektenhaftpflichtversicherers; Abwehr von unberechtigten Ansprüchen

»Zum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der Architektenhaftpflichtversicherung.«

Normenkette:

AHaftpflichtVB (AHB) § 3 § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt und nimmt die Beklagte aus der bei ihr unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz in Anspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in der bei Prölss/Martin ( VVG 26. Aufl. S. 1155 ff.) abgedruckten Fassung zugrunde.

Der Zweckverband T. Rheinland-Pfalz (TBA) beauftragte den Kläger mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung eines Büro- und Sozialgebäudes einschließlich Garage. Nach Abschluss der Arbeiten traten an den Außenmauern der Garage Risse auf, weil die Mauern dem Druck des von außen angefüllten Erdreichs nicht standhielten. Die TBA machte den Kläger hierfür verantwortlich und forderte ihn zur Mängelbeseitigung auf. Die Beklagte beauftragte die A.-I. A. GmbH (AIA) mit der Bearbeitung des Schadensfalles. Ihr gegenüber gab der Kläger den von der TBA beauftragten Statiker als Mitverantwortlichen an. Ein im Auftrag des Statikers erstattetes Gutachten vom 22. Mai 1996 wies die alleinige Verantwortung für den Mangel dem Kläger zu. Dieser erhob dagegen mit Schreiben vom 26. Juli 1996 Einwendungen und reichte dem Sachverständigen weitere Unterlagen ein. Das Ergänzungsgutachten vom 12. September 1996 kam zu dem Ergebnis, dass zunächst der Statiker wegen fehlerhafter Tragwerksplanung, aber auch der Kläger in seiner Funktion als Bauleiter für den Mangel verantwortlich ist.

Am 30. Juli 1996 schrieb der Kläger - ohne die AIA davon zu unterrichten - an die TBA:

"Die Vorlage der anfallenden Kosten für die aufgetretenen Schadensfälle durch die TBA war aus versicherungstechnischen Gründen erforderlich und wird begrüßt. Damit verbunden war meine Zustimmung, dass diese Kosten mit den Honorarforderungen verrechnet werden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir damit ein volles Schuldanerkenntnis aussprechen. Erst das abschließende Gutachten und die Aussage der Versicherungsexperten werden die Gewichtung der Schuldübernahme klären.

Wir gehen davon aus, dass hier der Statiker mit in die Verantwortung einbezogen wird."

Die TBA verrechnete die Mängelbeseitigungskosten mit Honorarforderungen aus anderen Bauvorhaben. Zweck der Verrechnungsabrede war nach Darstellung des Klägers ein Einbehalt im Sinne eines Stillhalteabkommens bis zur abschließenden Klärung der Haftungsfrage.

Die TBA forderte die AIA mehrfach erfolglos unter Klageandrohung auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dem Kläger gegenüber vertrat die AIA in Schreiben vom 22. Januar und 3. Februar 1998 die Auffassung, sie halte den Statiker für hauptverantwortlich, den Kläger treffe jedoch ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden; sie empfahl eine Kostenbeteiligung in Höhe von 10.000 DM. Die TBA erhob Klage, die dem Kläger am 11. März 1998 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte der Kläger die Klageschrift und die das schriftliche Vorverfahren anordnende Verfügung des Vorsitzenden der AIA mit der Bitte um kurzfristige Entscheidung. Diese antwortete mit Schreiben vom 24. März 1998, in dem sie Kostenschutz zusagte und den Kläger aufforderte, die Klageforderung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen und Rechtsanwälte zu mandatieren. Mangels rechtzeitiger Verteidigungsanzeige wurde am 31. März 1998 ein Versäumnisurteil erlassen. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde in Höhe von 10.000 DM zurückgenommen. Im Übrigen bestritt der Rechtsanwalt des Klägers (damaligen Beklagten) zunächst Grund und Höhe des Anspruchs. Später machte er geltend, die Forderung sei bereits vor Klagerhebung durch Aufrechnung gegen die Honorarforderungen des Klägers erloschen gewesen. Dem widersprach die TBA unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 1996 mit der Begründung, bei der Verrechnungsabrede habe es sich lediglich um ein Stillhalteabkommen bis zur Klärung der Streitfrage gehandelt. Da der Rechtsanwalt des Klägers auf seinem Standpunkt beharrte, erklärte die TBA schließlich die Aufrechnung. Daraufhin wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte hält der auf Zahlung von 22.798,38 EUR gerichteten Klage neben Einwendungen zur Schadenshöhe insbesondere Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung entgegen. Der Kläger habe durch die Verrechnungsabrede und die Zustimmung zur Erledigungserklärung der TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach § 5 Nr. 5 AHB und durch die nicht rechtzeitige Mitteilung an die AIA über die Verrechnung und sein Schreiben vom 30. Juli 1996 an die TBA gegen die Informationsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB verstoßen.

Das Oberlandesgericht hat die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte ist unter keinem Gesichtspunkt wegen Obliegenheitsverletzung von der Leistungspflicht frei.

I. 1. Das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der Ansicht, die Beklagte sei nicht schon deshalb von der Leistungspflicht frei, weil der Kläger durch seine Zustimmung zur Erledigungserklärung der TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 AHB verstoßen habe. Übereinstimmende Erledigungserklärungen hätten grundsätzlich nur prozessbeendende, aber keine materiell-rechtliche Wirkung und hinderten einen neuen Rechtsstreit über die Klageforderung regelmäßig nicht. Der Kläger sei davon ausgegangen, die Schadensersatzforderung habe wegen der vorprozessual erfolgten Verrechnung bereits bei Klagerhebung nicht mehr bestanden. Da die Klage deshalb von Anfang an unbegründet gewesen und - anders als bei Aufrechnung erst im Prozess - die Frage der Berechtigung des Schadensersatzanspruchs auch bei einseitiger Erledigungserklärung der TBA nicht mehr habe geklärt werden können, habe er durch die Zustimmung zur Erledigungserklärung hinsichtlich des erledigten Teils der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt prozessuale Nachteile in Kauf genommen. Unter diesen Umständen fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass er mit der Erledigungserklärung zugleich seine volle Verantwortlichkeit für den der TBA entstandenen Schaden habe anerkennen wollen.

2. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.

Davon abgesehen konnte die Erledigungserklärung unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung schon vom Ansatz her keine dem Kläger nachteiligen Rechtsfolgen auslösen. Die Führung des Haftpflichtprozesses ist keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern gemäß § 3 II Nr. 1 und 3, § 5 Nr. 4 und 7 AHB Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Diese Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat im Urteil vom 30. September 1992 (BGHZ 119, 276 , 281) wie folgt beschrieben:

"Will er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung. Demgemäß hat er im Haftpflichtprozess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Weil grundsätzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten entspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und denen des Versicherers einmal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versicherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleisten."

Diese Auffassung vom Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat durch Urteil vom 7. Februar 2007 bestätigt ( IV ZR 149/03 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Beklagte hatte ihre so beschriebene Rechtsschutzverpflichtung in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die von ihr mit der Schadensbearbeitung beauftragte AIA hatte zwar richtig erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach für den Schaden ersatzpflichtig ist. Unter Verkennung der Rechtslage hatte sie den Kläger jedoch angewiesen, seine Haftung gegenüber der TBA nur in Höhe von einem Drittel anzuerkennen. Im Außenverhältnis zur TBA haftete der Kläger mit dem Statiker aber als Gesamtschuldner in voller Höhe (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 - BauR 1971, 265 unter IV und vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01 - NJW-RR 2002, 1531 unter III). Diese falsche Beratung des Klägers war ersichtlich die Hauptursache dafür, dass es überhaupt zu einem Prozess gekommen ist. Die AIA hätte vielmehr - wie ein vom Kläger beauftragter Anwalt - das von der TBA vorprozessual verlangte Anerkenntnis dem Grunde nach abgeben müssen. Die Beklagte hatte ihre Rechtsschutzverpflichtung weiterhin dadurch verletzt, dass sie den Kläger im Schreiben vom 24. März 1998 aufforderte, zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Haftpflichtprozess selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihre Weisungen zu befolgen. Die Führung des Haftpflichtprozesses ist aber Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers. Die Versicherungsbedingungen gestatten es ihm nicht, die mit der Abwicklung der Haftpflichtverbindlichkeiten verbundenen Mühen, Kosten und Risiken einseitig auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen (BGHZ 119, 276 , 282 und BGHZ 15, 154, 159; Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO.). Das aber hatte die Beklagte durch die Anweisung der AIA vom 24. März 1998 getan. Führt der Versicherungsnehmer aufgrund einer solchen vertragswidrigen Weisung des Versicherers den Haftpflichtprozess selbst, ist der Versicherer wie bei einer ausdrücklichen Ablehnung des Deckungsschutzes an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebunden und kann sich wegen fehlerhafter oder weisungswidriger Prozessführung nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO.).

II. 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aber deshalb für leistungsfrei, weil der Kläger sie entgegen § 5 Nr. 3 AHB nicht rechtzeitig über sein Schreiben vom 30. Juli 1996 und die in der Folgezeit von der TBA vereinbarungsgemäß vorgenommene Verrechnung ihrer Schadensbeseitigungskosten mit seinen Honorarforderungen informiert hat.

Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 30. Juli 1996 aus der maßgeblichen Sicht der TBA als Empfängerin ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben und damit dem Verbot des § 5 Nr. 5 Satz 1 AHB zuwidergehandelt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Dass der Kläger sein Schreiben ebenfalls als Anerkenntnis verstanden habe, zeige der letzte Absatz seines im Haftpflichtprozess eingereichten Schriftsatzes vom 7. Januar 1999. Dennoch sei zweifelhaft, ob die Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Obliegenheitsverletzung berufen dürfe, weil sie den Kläger, ohne das Schreiben zu kennen, nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage angewiesen habe, im Haftpflichtprozess eine Teilverantwortung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen. Der Zweck der Obliegenheit sei aufgrund der Besonderheit, dass vor der Entscheidung des Versicherers keine der Parteien von dem Anerkenntnis Gebrauch gemacht habe, trotz der Obliegenheitsverletzung erreicht worden.

Diese Frage bedürfe jedoch letztlich keiner Entscheidung, weil die Beklagte sich zu Recht auf die Verletzung der Informationsobliegenheit des § 5 Nr. 3 AHB berufen habe. Danach sei der Versicherungsnehmer unter anderem verpflichtet, dem Versicherer alle Tatumstände mitzuteilen, welche auf den Schadenfall Bezug haben. Zu diesen Tatumständen habe die mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 zwischen dem Kläger und der TBA getroffene und anschließend durchgeführte Verrechnungsabrede gehört. Aus dem Schreiben ergebe sich auch für einen juristischen Laien, dass zwischen den Parteien nur die Frage der vorrangigen Haftung des Statikers streitig gewesen sei, die übrigen Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Klägers dagegen stillschweigend übereinstimmend als erfüllt angesehen worden seien. Bereits Ende 1996, spätestens aber nach Klageandrohung durch die TBA Anfang 1998 habe der Kläger die Beklagte über die absprachegemäße Verrechnung informieren müssen. Seine Behauptung, die TBA habe die Verrechnung in Übereinstimmung mit ihm als bloßes Stillhalteabkommen oder Einbehalt und nicht als Verrechnung im Rechtssinne verstanden, treffe nicht zu. Die Obliegenheitsverletzung sei nicht folgenlos geblieben, weil die Beklagte den Kläger in Unkenntnis der bereits erfolgten Befriedigung der Schadensersatzansprüche durch Verrechnung im Haftpflichtprozess angewiesen habe, die Forderung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen. Dadurch habe die TBA zu Unrecht einen Zahlungstitel erwirkt. Selbst wenn sie von diesem freiwillig keinen Gebrauch gemacht habe, seien Folgen für den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten durch die Belastung des Klägers mit einem Drittel der Prozesskosten entstanden.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Sollte das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 1996 ein Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach enthalten, könnte die Beklagte sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen, weil sie, ohne das Schreiben zu kennen, zu derselben Einschätzung der Sach- und Rechtslage gekommen ist wie der Kläger. Die vom Berufungsgericht insoweit geäußerten Zweifel an der Leistungsfreiheit greifen durch.

b) Soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Informationsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB annimmt, ist ihm schon deshalb nicht zuzustimmen, weil das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 1996 und die dem entsprechende Verrechnung der Forderungen nicht als Anerkenntnis dem Grunde nach zu werten sind. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Es hat nicht hinreichend beachtet, dass der übereinstimmende Parteiwille jeder, insbesondere einer davon abweichenden Auslegung vorgeht (BGH, Urteile vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 a aa und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038 unter II 3 b m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst der Frage nachgehen müssen, was die TBA und der Kläger mit der Verrechnungsabrede bezweckt hatten.

Aus dem unstreitigen Prozessstoff ergibt sich, dass damit kein Anerkenntnis dem Grunde nach verbunden war, sondern dass die Verrechnung unter dem Vorbehalt der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und der Stellungnahme des Haftpflichtversicherers stand. Die TBA hatte sich weder vorgerichtlich noch im Haftpflichtprozess auf ein Anerkenntnis berufen. In der Klage hatte sie nicht nur zur Höhe vorgetragen, sondern auch dazu, wegen welcher Fehler der Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. In der Folgezeit stritten die Parteien etwa sechs Monate lang über Grund und Höhe des Anspruchs. Erst im Schriftsatz vom 1. Oktober 1998 berief sich der damalige Beklagtenanwalt darauf, die Forderung sei schon vor Klagerhebung durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht worden. Dem trat die TBA sogleich entgegen. Sie habe gegenüber den Honorarforderungen keine Aufrechnung erklärt. Vielmehr hätten die Parteien vereinbart, dass die Schadensbeseitigungskosten zunächst von der TBA bezahlt werden und durch die Honorarforderungen nicht beglichen, sondern mit diesen nur "verrechnet" werden sollten. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass diese Verrechnung die gegenseitigen Forderungen nicht zum Erlöschen bringe, sondern es sich dabei lediglich um ein gegenseitiges Stillhalteabkommen handele, bis die Streitfrage geklärt sei. Diese Vereinbarung habe der (dortige) Beklagte mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 bestätigt. Mangels außergerichtlicher Klärung sei Klage erhoben worden. Da der Kläger die Verrechnungsabrede nach seinem Vortrag ebenso verstanden hat, ist für eine davon abweichende Auslegung kein Raum. Dass sein späterer Prozessbevollmächtigter dies im Verlauf des Haftpflichtprozesses anders bewertet hat, ändert daran nichts.

Diese Vereinbarung war nicht nur wirtschaftlich vernünftig, sondern auch rechtlich korrekt und nicht geeignet, die Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen. Gemäß dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip sollte die abschließende Klärung der Schadensersatzpflicht dem Haftpflichtprozess vorbehalten werden. Das musste der Kläger der Beklagten nicht mitteilen. Zur Klärung im Haftpflichtprozess hätte es auch kommen können, wenn die Beklagte bedingungsgemäß den Prozess im Namen des Klägers geführt und selbst einen Anwalt beauftragt hätte (§ 3 II Nr. 3, § 5 Nr. 4 und 7 AHB). Das sinnvolle Bemühen der TBA und des Klägers um eine Klärung der Streitfragen im Haftpflichtprozess wurde nur durch das prozesstaktisch vermeintlich kluge, in Wirklichkeit aber verfehlte Prozessverhalten des damaligen Beklagtenanwalts durchkreuzt. Daraus kann die Beklagte schon deshalb nichts zum Nachteil des Klägers herleiten, weil sie die Prozessführung vertragswidrig einseitig auf ihn abgewälzt hatte.

III. Da es zu einem Haftpflichtprozess nicht mehr kommen wird, ist die bisher nicht festgestellte Höhe des Schadensersatzanspruchs im vorliegenden Verfahren zu klären. Die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hatte die Beklagte bereits anerkannt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 24. März 1998 ergibt.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 404/03
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 463/01
Fundstellen
BGHReport 2007, 500
BauR 2007, 1078
MDR 2007, 776
NJW 2007, 2262
NZBau 2007, 377
VersR 2007, 1119
ZfBR 2007, 456
ZfIR 2007, 468