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BGH - Entscheidung vom 08.11.2007

IX ZB 41/03

Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1

Fundstellen:
NZI 2008, 121

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 41/03

DRsp Nr. 2007/22021

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte

Verbüßt der Schuldner zur Zeit Untersuchungshaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, hat er aber vorher im Ausland gewohnt und gelebt, so ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte nicht gegeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft führt weder zur Verlagerung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeitigen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben festgestellt, dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des Insolvenzgerichts, sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen dortigen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 , 879 f.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunktes in Luxemburg auch über einen deutschen Wohnsitz verfügte, war danach für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entscheidungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner führte weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 1996 - XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbeschwerde zur Wohnsitzfrage genannten Indizien betreffen im Übrigen nur die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 5/03
Vorinstanz: AG Ravensburg, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 561/02
Fundstellen
NZI 2008, 121