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BGH - Entscheidung vom 06.09.2007

2 StR 331/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 2 StR 331/07

DRsp Nr. 2007/17326

Mittäterschaft oder Beihilfe beim bloßen Drogenkurier

Eine ausschließlich als Kurier tätige Person ist nämlich nach neuer Rechtsprechung in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

II. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschöpfte sich die Tätigkeit der Angeklagten darin, in zwei Fällen als sogenannte Körperkurierin 280 Gramm bzw. 570 Gramm Kokaingemisch für einen Kurierlohn von 6 Euro je Gramm aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland zu transportieren. Einen darüber hinausgehenden Tatbeitrag leistete sie nicht.

Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Eine ausschließlich als Kurier tätige Person ist nämlich nach neuer Rechtsprechung in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen (zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren vgl. BGH NJW 2007, 1220 ). Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise ein Kurier als Täter des Handeltreibens anzusehen ist, liegen nicht vor. Weder war die Angeklagte in eine gleichberechtigt vereinbarte arbeitsteilige Durchführung des Rauschgiftgeschäfts eingebunden noch hatte sie einen über das übliche Maß hinausgehenden Einfluss auf Art und Menge des zu transportierenden Betäubungsmittels oder die Gestaltung des Transports.

2. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Im Übrigen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte lediglich eine untergeordnete Tätigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausgeübt hat.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 27.11.2006