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BGH - Entscheidung vom 16.08.2007

2 StR 305/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 305/07

DRsp Nr. 2007/16321

Mittäterschaft oder Beihilfe beim Drogenkurier

Der bloße Drogenkurier ist regelmäßig lediglich Gehilfe - nicht Mittäter des Handeltreibens.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verurteilung (auch) wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich insoweit nur, dass der Angeklagte auf Bitte des gesondert verfolgten S. jeweils Betäubungsmittel mit einem Pkw aus den Niederlanden abholte und zu S. brachte, der ihm hierfür eine Entlohnung gab. Damit ist eine mittäterschaftliche Beteiligung an den von S. begangenen Taten des Handeltreibens nicht erwiesen; vielmehr liegt insoweit nur Beihilfe vor, die jeweils in Tateinheit zur (täterschaftlich begangenen) Einfuhr steht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da in diesen Fällen die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen für das Einfuhrdelikt entnommen sind und die tateinheitliche Regelung zweier Taten bestehen bleibt; das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ist daher insoweit ausgeschlossen.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 16.02.2007