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BGH - Entscheidung vom 17.01.2007

2 StR 568/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 2 StR 568/06

DRsp Nr. 2007/4176

Mittäterschaft oder Beihilfe bei Drogenkurieren

Bei Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - gegebenenfalls in Tateinheit mit deren Besitz - auszugehen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung der Betäubungsmittel angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die tatrichterliche Annahme von (mit-)täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend auch die Angeklagte (UA S. 7) - lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88 ; Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 458/06; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116 ; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - 3 StR 87/06).

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 12.09.2006