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BGH - Entscheidung vom 20.06.2007

2 StR 223/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 2 StR 223/07

DRsp Nr. 2007/13315

Kuriertätigkeit als Beihilfe zum Handeltreiben

Eine bloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist (nur) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr, zugleich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie weitere Gegenstände eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Soweit der Angeklagte wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens verurteilt worden ist, kann die Verurteilung keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 8. November 2006 aus der Dominikanischen Republik kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte mit einem späteren Flug nach Zagreb weiterzureisen. Am Flughafen wurde er festgenommen. In der Folge schied er 90 Pressstücke Kokain mit einem Gesamtnettogewicht von 904,2 g und einem Wirkstoffgehalt von 680,3 g Kokainhydrochlorid aus. Nach seiner geständigen und glaubhaften Einlassung sollte er das Rauschgift für einen "J. ", bei dem er 5000 EUR Spielschulden hatte, aus der Dominikanischen Republik nach Zagreb bringen. Ihm sollten dafür die Spielschulden erlassen werden. "J. " hatte das Flugticket gekauft, ihn zum Flughafen in Zagreb für den Hinflug begleitet und mit 200 EUR Reisespesen ausgestattet, für die Reservierung eines Hotels in der Dominikanischen Republik gesorgt und die Übergabe der 90 Pressstücke Kokain an den Angeklagten veranlasst, die dieser dann geschluckt hat.

Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten, die hier tateinheitlich mit der rechtsfehlerfrei festgestellten Einfuhr verwirklicht worden ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die untergeordnete Stellung des Angeklagten bei der Durchführung des Rauschgiftgeschäfts hat es strafmildernd berücksichtigt.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 06.02.2007