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BGH - Entscheidung vom 20.06.2007

2 StR 221/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 321

BGH, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 2 StR 221/07

DRsp Nr. 2007/13314

Kuriertätigkeit als Beihilfe zum Handeltreiben

Eine bloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist (nur) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie Flugtickets eingezogen.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens hat keinen Bestand.

Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 17. Oktober 2006 aus Lagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte nach London weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines Transitgepäcks wurden in einem Koffer 2.005,9 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 1.158,5 g festgestellt. Nach seiner als unwiderlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigerianischen Bekannten nach London transportieren. Dort sollte er in Empfang genommen werden und den Koffer übergeben. Sein Auftraggeber hatte ihm den mit dem Rauschgift präparierten Koffer sowie die für die Reise benötigten Flugtickets in Lagos ausgehändigt. Für die Durchführung des Transports sollte er 3.000 britische Pfund als Lohn sowie darüber hinaus ein Darlehen von 9.000 britischen Pfund erhalten.

Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338 ; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07 und vom 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 , Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171 ). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27 , 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Kammer bei Anwendung eines dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tatsache der bloßen Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden ist.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 06.02.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 321