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BGH - Entscheidung vom 18.05.2007

AnwZ (B) 58/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr.7, 4

BGH, Beschluß vom 18.05.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 58/06

DRsp Nr. 2007/10800

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch Widerruf der Zulassung wegen Verzicht

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr.7, 4 ;

Gründe:

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen-Anhalt, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 10/05