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BGH - Entscheidung vom 06.02.2007

VIII ZB 105/06

Normen:
KV-GKG Nr. 1824
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 06.02.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 105/06

DRsp Nr. 2007/3038

Kostenansatz im Rechtsbeschwerdeverfahren

Hat der Bundesgerichtshof einen als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen, so ist der Ansatz einer Gebühr gem. Nr. 1824 KV- GKG berechtigt.

Normenkette:

KV- GKG Nr. 1824 ; GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Einspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV- GKG ist berechtigt, weil der Senat den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über seinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 beharrt hat. Gründe für eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen materiellen Einwendungen aus dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit können beim Kostenansatz nicht berücksichtigt werden.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 7/05
Vorinstanz: LG Köln, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 138/03