BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 4 StR 17/07
DRsp Nr. 2007/8310
Keine Zuständigkeit des Tatgerichts bei Rücknahme der Revision
Das Tatgericht ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision nicht zuständig
Gründe:
Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Schmidt nicht zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).
Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Ermächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den Angeklagten bestehen.
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