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BGH - Entscheidung vom 03.04.2007

3 StR 118/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 3 StR 118/07

DRsp Nr. 2007/8302

Keine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei Missverständnis des Angeklagten

Ein Rechtsmittelverzicht nach einer qualifizierten Belehrung ist auch dann wirksam, wenn sich der Angeklagte - ohne entsprechend in die Irre geführt worden zu sein - über die Einbeziehung einer früheren Strafe in das jetzige Urteil getäuscht hat.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Der Verzicht war wirksam. Was der Angeklagte durch seinen neuen Verteidiger dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat im Anschluss an die Verkündung des äußerst milden Urteils eine "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung" erteilt. Ein nach einer solchen Belehrung erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (BGHSt 50, 40 , 61).

Mängel der Rechtsmittelbelehrung werden von der Revision nicht behauptet.

Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Soweit der Angeklagte vorträgt, er "fühle sich getäuscht", da er davon ausgegangen sei, in die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für den gemeinschaftlichen bewaffneten Überfall auf einen Supermarkt sei auch die frühere, zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren "einbezogen", ist nichts dafür dargetan, dass er vom Gericht in diesem Sinne in die Irre geführt worden wäre.

2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten.

3. Für die hilfsweise gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Gewährung eines Strafaufschubs ist der Senat nicht zuständig.