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BGH - Entscheidung vom 06.03.2007

3 StR 53/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 3 StR 53/07

DRsp Nr. 2007/6114

Keine Mathematisierung der Strafzumessung

Der Strafzumessung ist eine Mathematisierung fremd, wonach etwa "für die durchschnittlichen Regelfälle, wie sie erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommen, grundsätzlich Strafen unterhalb des rechnerischen Mittels des für sie maßgebenden Strafrahmens zu verhängen" seien.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, es seien "für die durchschnittlichen Regelfälle, wie sie erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommen, grundsätzlich Strafen unterhalb des rechnerischen Mittels des für sie maßgebenden Strafrahmens zu verhängen", gibt Anlass zu dem Hinweis, dass eine solche Mathematisierung von Strafzumessungsgesichtspunkten dem Strafrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH NStZ 2006, 408 ).

Im Übrigen beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei Zumessung der konkreten Strafe davon ausgegangen ist, dass "die Tat des Angeklagten im unteren Bereich der durchschnittlichen Regelfälle anzusiedeln" sei, was indes angesichts der Umstände der Tat und ihrer Folgen fern lag.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 14.11.2006