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BGH - Entscheidung vom 15.08.2007

2 ARs 317/07

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 317/07 - Aktenzeichen 2 AR 171/07

DRsp Nr. 2007/16028

Keine Abgabe bei Wohnsitzwechsel vor Anklageerhebung

Die Abgabe des Verfahrens durch den Jugendrichter gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig, wenn der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt ist.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2).

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht kommenden Zeugen und der Geschädigte in Arnsberg wohnen. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu."

Vorinstanz: AG Arnsberg, vom 02.04.2007