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BGH - Entscheidung vom 07.08.2007

3 StR 276/07

Normen:
StGB § 2 Abs. 6 § 67
StPO § 354a

BGH, Beschluß vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 3 StR 276/07

DRsp Nr. 2007/15897

Inkrafttreten der Neufassung zwischen tatrichterlichem Urteil und Revisionsentscheidung

Die Neufassung des § 67 StGB ist für die Revisionsentscheidung auch dann maßgeblich, wenn sie erst nach dem tatrichterlichen Urteil in Kraft trat.

Normenkette:

StGB § 2 Abs. 6 § 67 ; StPO § 354a ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Einzelstrafe und zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings kann der - nach dem Rechtszustand bei Urteilserlass nicht zu beanstandende - Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben, da er die durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zwischenzeitlich geänderte Rechtslage nicht berücksichtigen konnte, die jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 2 Abs. 6 StGB , § 354 a StPO ).

Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, zugleich über die nunmehr ebenfalls mögliche und notwendige Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2006 zu entscheiden und hierauf die Vollstreckungsreihenfolge gemäß der Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB abzustimmen, hat der Senat auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Hiervon wird die Anordnung nach § 64 StGB im angefochtenen Urteil nicht berührt. Sie geht bei der Gesamtstrafenbildung zusammen mit der Unterbringungsanordnung aus dem Urteil vom 13. November 2006 in einer einheitlichen Anordnung gemäß § 64 StGB auf, über deren Vollstreckung nunmehr gemäß § 67 Abs. 2 StGB zu entscheiden ist (vgl. Heintschel-Heinegg in MünchKomm StGB § 55 Rdn. 46 f.).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 23.02.2007