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BGH - Entscheidung vom 08.11.2007

IX ZR 58/07

Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1
ZPO § 139
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 58/07

DRsp Nr. 2007/22027

Hinweispflichten des Berufungsgerichts bei vollständigem Obsiegen eines Rechtsanwalts mit seiner Honorarforderung

Haben ihre Honorarforderung einklagende Rechtsanwälte in erster Instanz vollständig obsiegt, weil das erstinstanzliche Gericht von dem von ihnen angesetzten Gegenstandswert ausgegangen ist, so darf das Berufungsgericht nicht aufgrund vermeintlich unzureichenden Vortrags der Kläger einen wesentlich geringeren Gegenstandswert ansetzen, ohne einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis erteilt und Gelegenheit zu ergänzenden Vortrag gegeben zu haben. Ist dies in einem einem der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss geschehen, so ist das Berufungsurteil keine Überraschungsentscheidung.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 139 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht willkürlich übergangen, dass der Wert von 20.000 DM in Nr. 14 des Streitwertkatalogs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nur den Mindestbetrag ausmacht. Denn es hat diesen Betrag als den "Durchschnittswert des regelmäßig zu erwartenden oder erzielten Mindestgewinns" bezeichnet.

Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat ausreichenden Vortrag zu dem von den Beklagten erwarteten Gewinn vermisst ("mangels anderweitiger Anhaltspunkte") und deshalb nur den Mindestbetrag zu Grunde gelegt. Es hat den Vortrag der Kläger - und das Lotteriekonzept der Beklagten, auf das sich die Kläger bezogen haben - gewürdigt, allerdings in einem Sinne, der den Klägern ungünstig ist. Davor schützt das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs nicht.

Dass die Kläger im ersten Rechtszug vollständig obsiegt haben, weil das Landgericht den von den Klägern angesetzten Gegenstandswert von 15.338.756,44 EUR (30 Mio. DM) für angemessen gehalten hat, mag zur Folge gehabt haben, dass das Berufungsgericht nicht auf Grund vermeintlich unzureichenden Vortrags der Kläger einen wesentlich geringeren Gegenstandswert ansetzen durfte, ohne einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis erteilt und Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1994 - XII ZR 16/93, VersR 1994, 1351 , 1352; v. 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436 ). Indes hat das Berufungsgericht vor der Berufungsverhandlung im Rahmen eines Beschlusses, mit dem es dem Beklagten zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, bereits darauf hingewiesen, es gehe "mangels anderweitiger Anhaltspunkte" von einem Gegenstandswert von 20.000 EUR aus. Das Berufungsurteil war deshalb keine Überraschungsentscheidung.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 201/06
Vorinstanz: LG Hannover, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 94/04