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BGH - Entscheidung vom 22.08.2007

1 StR 403/07

Normen:
StGB § 211 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2007, 700
NStZ-RR 2007, 374

BGH, Beschluß vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 1 StR 403/07

DRsp Nr. 2007/16025

Heimtücke trotz Abwehrversuchen des Opfers

Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke nicht entgegen.

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999, 506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der Fall, da die Geschädigte auch dem Würgegriff des Angeklagten hilflos ausgeliefert war.

Vorinstanz: LG Memmingen, vom 24.04.2007
Fundstellen
NStZ 2007, 700
NStZ-RR 2007, 374